Software Wartung und Pflege

1. Geltungsbereich der Wartungsbedingungen

  1. Die gegenständliche eyebase Installation wird die im Angebot angeführten Programme, Programm-bestandteile und Module enthalten, welche vom Hersteller, Lieferanten oder beauftragten Drittunter-nehmen gewartet und betreut werden.
  2. Die Software-Pflegeleistungen beziehen sich auf eine Pro-grammeinheit. Eine solche liegt vor, wenn das Programm auf der "erforderlichen Systemumgebung" auf dem Standort des Anwenders oder alternativ bei einem Hosting durch eyebase und gemäß Angebot installiert und genutzt wird.
  3. Die Softwarepflege und Wartung gilt immer für sämtliche lizenzierte Module. Erwirbt der Anwender nach Abschluss des Software-Pflegevertrags ein zusätzliches Programm bzw. Programmmodul, wird der Pflegevertrag automatisch auf dieses Programm unter Verrechnung der entsprechenden Pflegegebühr ausgedehnt.
  4. Für eyebase Module, die als Produkte von Drittanbietern ausgewiesen sind, treffen bestimmte Pflichten von CMB nicht zu.
     

2. Beginn, Dauer und Beendigung der Wartung

  1. Beginn und Dauer
    Er ist ab dem ersten Kalendertag des der Installation folgenden Monats wirksam und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
  2. Kündigung
    Sowohl der Kunde als auch der Lieferant kann die Software Pflege und Wartung mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres mittels einer empfangs-bestätigten Email, erstmals zum Ende des auf den Beginn gemäß Punkt 2.1 folgenden Kalenderjahres, kündigen.
  3. Auflösung aus wichtigem Grund
    Sowohl der Kunde als auch der Lieferant kann aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung mittels einer empfangs-bestätigten Email auflösen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere
    • eine schwere Pflichtverletzung durch einen Vertragspartner, die trotz einer angemessenen Nachfrist nicht behoben wird.
    • die Eröffnung des Ausgleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen eines Vertragspartners oder die Abweisung der Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels kostendeckendem Vermögen
    • eine Nichtzahlung von Pflegerechnungen sowie sonstiger Rechnungen, ausgestellt durch eyebase, trotz Mahnung mit einer Nachfrist von 14 Tagen

3. Umfang und Durchführung der Softwarepflege

  1. Kostenlose Beratung und Auskünfte
    Im Rahmen dieses Vertrages wird eyebase dem Kunden von Montag bis Freitag (ausgenommen Feiertage) zwischen 9:30 und 17:00 Uhr telefonisch unter der mitgeteilten Telefonnummer für die Beratung beim Einsatz der eyebase Installation und Auskünfte zur Verfügung stehen, nicht jedoch für Beratung / Auskünfte betreffend Hard-ware, andere als unter Punkt 1.1 angeführte Software-Programme und jegliche im Zusammenhang mit der eye-base Installation genutzte Peripherie. (z.B. Drucker, Inter-net, ...). Auch Beratungen bezüglich mit DAM unspezifischen Themen (z.B. Farbprofil, Dateitypen, Rechtema-nagement…) werden nicht durch den eyebase Software Pflegevertrag gedeckt.
  2. Für Auskünfte zu Funktionen von eyebase, welche im
    Handbuch beschrieben sind oder geschult wurden, werden als Schulungs- oder Consultingticket geführt und ver-rechnet.

4. Anpassungen und Verbesserungen

  1. Inhalt der Anpassungen und Verbesserungen
    eyebase stellt dem Kunden neue Versionen im Sinne von Folgeversionen von eyebase zur Verfügung. In diesen sind Änderungen zur Anpassung an maßgebliche Ein-flussfaktoren sowie neue Funktionen und Eigenschaften enthalten, sofern solche Anderungen im Rahmen der pro-grammtechnischen Möglichkeiten liegen. Derart geänderte / angepasste eyebase Versionen gelten als Folgeversi-onen. Für bestimmte Anpassungen kann die Nachführung des Betriebssystems bzw. des Netzwerk-Betriebssystems auf die von eyebase verlangte Version erforderlich sein, was grundsätzlich im Aufgabenbereich des Kunden liegt, sofern eyebase nicht beim Hersteller gehostet ist.
  2. Form der Anpassungen und Verbesserungen
    eyebase entscheidet allein, ob und wann eine Folgeversi-on erforderlich ist. eyebase unternimmt jedoch angemessene Anstrengungen, um das Programm innerhalb angemessener Zeit nach Änderung von maßgeblichen Ein-flussfaktoren entsprechend anzupassen. Die Software-pflegeleistung erfolgt nach Wahl des Kunden durch die Übersendung eines Standard-Datenträgers (ZB. Email, Screenshot, etc.) mit der Folgeversion oder Bereitstellung im / über das Internet. Bei Fernwartungsmöglichkeit werden die von eyebase zu überbringenden Softwarepflege-leistungen elektronisch erbracht, es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass einige Leistungen nur erbracht werden können, wenn entsprechend kompetentes Personal des Lizenznehmers vor Ort anwesend ist.
  3. Korrektur vermuteter Fehler
    Als Fehler gelten Abweichungen von der Leistungsbe-schreibung / Dokumentation für die jeweils letzte Pro-grammversion.
    Vermutet der Kunde Fehler in eyebase, hat er den Hersteller oder Lieferanten unverzüglich schriftlich zu informieren und die erforderlichen Unterlagen zusammen mit den Ein- und Ausgabedaten auf einem Standard-Daten-träger (zB. Email, Screenshot, etc.) oder durch Bereitstellung im / über das Internet und eine Beschreibung des etwaigen Fehlers an den Lieferanten zu übermitteln. Der Lieferant analysiert die Unterlagen und die Datenträger und führt nach eigener Wahl die erforderlichen Korrekturen an eyebase durch oder unternimmt andere Maßnah-men, die nach eigenem Ermessen des Lieferanten zur Vermeidung und / oder Verhinderung solcher Fehler geeignet erscheinen und sendet nach eigener Wahl dem Kunden die Korrektur und / oder eine Liste der von ihm zu ergreifenden Maßnahmen oder eine Folgeprogrammversion. Der Hersteller reagiert binnen 1 Werktag ab Eingang der Fehlerübermittlung auf die übermittelte Fehlerbeschreibung und klärt ab, um a) welche Art von Fehler es sich handelt und b) bis wann der Fehler behoben wird. In jedem Falle wird der Hersteller bei ar-beitshinderlichen Fehlern (sogenannte „kritische Fehler") sofort danach mit der Fehlerbehebung beginnen; andere Fehler (sogenannte „kosmetische Fehler") werden in Absprache mit dem Kunden möglichst zeitnah behoben.
    Stellt eyebase fest, dass vermutete Fehler auf Eingabefehler oder unsachgemäßen oder gemäß dem Lizenzvertrag unerlaubten Einsatz der Software zurückzuführen sind, hat der Kunde für die zur Untersuchung der vermuteten Fehler aufgewendeten Personal- und Rechnerzeit ein angemessenes Entgelt und die damit in Verbindung stehenden Spesen zu bezahlen.
    Der Hersteller kann verlangen, dass der Kunde vermutete Fehler anhand seiner (aktuellen) Version von eyebase nachweist.
    Der Hersteller benachrichtigt den Kunden schriftlich über wesentliche von ihm oder von Dritten entdeckte Fehler, die möglicherweise Auswirkungen beim Kunden haben könnten.
  4. Wirkung von neuen Versionen
    Jede Folgeversion oder neue Version von eyebase wird automatisch dem jeweils dafür gültigen Software-Lizenz-vertrag unterstellt.
    Mit der Erklärung des Herstellers zur Bereitschaft zur Auslieferung einer neuen Version oder einer Erweiterung erlischt der Anspruch auf Softwarepflege der vorangegangenen Version.
  5. Wiederherstellung von eyebase
    Der Hersteller stellt eine eyebase Installation auf Stan-darddatenträger (zB. CD-ROM) oder durch Bereitstellung im Internet wieder her, die infolge von Bedienungsfehlern, Programm- oder Hardwarefehlern beschädigt wurden.
    Nicht wiederhergestellt werden jedoch Daten bzw. Datenträger des Kunden, der daher seine auf Datenträgern gespeicherten Daten durch Anfertigung von Datensiche-rungskopien zu sichern hat.
  6. Anpassung/Verbesserung der Dokumentation oder von eyebase
    Der Hersteller stellt dem Kunden Informationen zu eyeba-se bzw. Ergänzungen zur Anwenderdokumentation zur Verfügung, soweit eyebase verbessert, ergänzt oder an maßgebliche Einflussfaktoren angepasst werden. (Im Regelfall wird dies über Internet durchgeführt.)
  7. Nachschulung
    Der Lieferant stellt fachkundige Personen für die vom Kunden gewünschte Nachschulung zu den jeweils für Einschulungen gültigen Stundensätzen zu Verfügung.
  8. Zeit und Ort der Erbringung der Software-Pflege-Leistungen
    Der Hersteller wird die Software-Pflege-Leistungen innerhalb angemessener Frist erbringen. Sie werden in der üblichen Normalarbeitszeit (werktags in der Zeit von 9 - 17 Uhr) und in den Büroräumlichkeiten des Herstellers bzw. ggf. von einem durch den Hersteller beauftragten Sub-Unternehmen erbracht.
     

5. Nicht im Software-Pflege-Umfang enthaltene Leistungen

  1. Nicht im Software-Pflege-Umfang enthalten und daher nur nach gesonderter Vereinbarung gegen gesondertes Entgelt können folgende Leistungen erbracht werden:
    • die Installation von eyebase
    • die Wiederherstellung verlorener oder mangelhaft gewordener Daten
    • Dienstleistungen betreffend die Systemsoftware oder die durch Anderungen der Hardware oder der Systemsoftware notwendig werden
    • Beratungsleistungen für Änderungen der Hardware oder der Softwareumgebung auf der Installationsumgebung
    • die Beseitigung von durch den Kunden verursachte Fehler
    • die Behandlung von Fehlern und Problemen die nicht mit eyebase zusammenhängen (z.B Einstellung der Drucker, Netzwerkprobleme, Probleme in den eyebase zugrunde liegenden Programmkomponenten anderer Hersteller, auf die eyebase keinen Einfluss hat, usw. )
    • Integration von Kunden-spezifischen Daten (wie z.B. Reports, Datenimporte)
    • Verluste und Schäden, die direkt oder indirekt durch Handlungen oder Unterlassungen bei der Bedienung beim Kunden entstehen
    • Hilfestellung für Datenarchivierung und / oder - sicherung oder sonstige Beratungsdienstleistungen mit Schulungscharakter

6. Entgelt

  1. Bemessungsgrundlage und Höhe
    Bemessungsgrundlage für das Software-Pflege-Entgelt ist das Entgelt, das eyebase für die Lizenzierung der angebotenen Programme und Module zum Zeitpunkt der Anschaffung fakturiert hat. Bei von Listenpreisen abweichend vereinbarten Preisen gelten die Listenpreise als Basis. Das Software-Pflege-Entgelt beträgt netto jährlich 20% des Entgelts für die Lizenzen von einzelnen Programmen bzw. von Programmpaketen.
  2. Verrechnung
    Das Software-Pflege-Entgelt wird im ersten Jahr aliquot ab Lieferung bis zum Ende des Kalenderjahres und danach für ein Jahr jeweils im Voraus in Rechnung gestellt.
    Die Rechnungen sind 10 Tage nach Erhalt ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen von 8 % p.a. zu bezahlen. Solange das Software-Pflege-Entgelt nicht bezahlt ist, hat eyebase das Recht, alle Pflegeleistungen nach diesem Vertrag einzustellen und zu verweigern sowie den Vertrag gemäß Punkt 2.3 vorzeitig aufzulösen.
     

7. Pflichten des Anwenders

  1. Der Kunde hat
    • die Bedienungsanleitungen von eyebase und alle anderen Anleitungen zu befolgen und dafür zu sorgen, dass eyebase nur von entsprechend ausgebildetem Personal verwendet wird;
    • seine Mitarbeiter von neuen Programm-Versionen bzw. den ergänzten Anwenderdokumentationen zu informieren;
    • alle Software-Pflegearbeiten nur durch eyebase oder dessen Beauftragte durchführen zu lassen;
    • unverzüglich alle Störungen (Fehler) telefonisch (mit folgender schriftlicher Bestätigung) oder schriftlich zu melden, alle zur Beschreibung und Diagnose der Fehler erforderlichen Unterlagen (Protokolle der Systemsoftware, Protokolle der Anwendersoftware, Aufzeichnungen über Ein-und Ausgaben an den Clients) und Datenträger zur Verfügung zu stellen und eyebase alle Auskünfte über Art und Entstehung der Fehler zu geben;
    • eyebase die Programm- und Daten-Medien, Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung der Software-Pflege-Pflichten zweckmäßig sind;
    • von allen Daten regelmäßig Sicherungskopien anzufertigen (bei Installationen beim Kunden);
    • eyebase und Folgeversionen nur auf der in "erforderlichen Systemumgebung" am Betriebsstandorten zu installieren und zu benützen.
    • im Falle der online Wartung für einen reibungslosen Zugang (d.h. funktionsfähiger Server, richtig konfigurierten Zugang und Zugangssoftware) zu sorgen.

8. Geheimhaltung

  1. Der Kunde und der Hersteller verpflichten sich, alle Tatsa-chen, Informationen und Daten, die sich auf diesen Ver-trag, seinen Inhalt und seine Erfüllung sowie das zu seiner Erfüllung notwendige technische und sonstige „Know-how" beziehen und weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind, als vertraulich und geheim zu behandeln.
    Im Zweifel sind sämtliche Tatsachen, Informationen und Daten als vertraulich und geheim zu werten.
    Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter.
    Jede Verwendung von Daten oder deren Weitergabe an Dritte zu anderen Zwecken als der Erfüllung von Pflichten oder Ausübung von Rechten aus diesem Vertragsverhältnis ist verboten.
    Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, allein aus der Kenntnis von Tatsachen und Daten des Auftraggebers irgendwelche Rechte an diesen Informationen und Daten abzuleiten. Der Auftragnehmer hat alle geeigneten Vorkehrungen zum Schutz und zur gesicherten Verwahrung aller im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehenden Daten und Informationen sowie auch hinsichtlich der ihm im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung und Ver-tragsabwicklung allenfalls bekannt gewordenen Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers zu treffen.
    Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen einzuhalten und die sichere Da-tenverwendung zu gewährleisten. Insbesondere wird der Auftragnehmer hierfür ausschließlich geeignete Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen einsetzen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber in diesen Belangen schad- und klaglos halten.
    Der Auftragnehmer hat seine mit vertragsrelevanten Aufgaben befassten Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen in geeigneter und nachweislicher Form zur Geheimhaltung zu verpflichten und diese auch auf die sich aus den daten-schutzrechtlichen Bestimmungen ergebenden Pflichten aufmerksam zu machen.
  2. Im Falle einer Online-Wartung hat der Auftragnehmer die Daten zum Onlinezugang besonders sorgfältig zu verwahren und haftet für Schäden, die durch unberechtigten Zugang durch Dritte entstehen.

9. Unterlagen

  1. Der Kunde und der Hersteller dürfen Abschnitte, Auszüge oder - auch nur teilweise - Kopien von Handbüchern, Un-terlagen, Beschreibungen, Programmen etc., die er vom anderen erhalten hat, in welcher Form auch immer, nur dann und insoweit anfertigen, als dies zur Erfüllung dieses Vertrages notwendig und nach diesem erlaubt ist.
  2. Der Kunde und der Hersteller haben alle in Punkt 8.1 angeführten Gegenstände sorgfältig aufzubewahren und dafür zu sorgen, dass ihr Inhalt Unbefugten nicht zur Kenntnis gelangt. Sie anerkennen das ausschließliche Eigentum des jeweils anderen Vertragspartners an diesen und haben sie bei Beendigung des Vertrages dem anderen zu übergeben und kein Zurückbehaltungsrecht.

10. Allgemeine Bestimmungen

  • Änderungen und Ergänzungen dieser Bestimmungen - einschließlich ein Abgehen von dieser Bestimmung - bedürfen der Schriftform
  • Im Ubrigen gelten alle Bestimmungen des Urheberrechtes für Computerprogramme.
  • Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind ausschließlich durch das für Handelssachen in München zuständige Gericht zu entscheiden.
  • Sofern Bestimmungen in dieser Vereinbarung nicht geregelt sind, gelten die jeweiligen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten.